Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein trägt den Namen WIRTSCHAFTSJUNIOREN INGOLSTADT e.V. bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Er wird von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern gefördert, die auch bei der organisatorischen Betreuung behilflich ist.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Ingolstadt und ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Ingolstadt eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1. Die Wirtschaftsjunioren wollen ihre Mitglieder dazu befähigen, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder auch als Kreis in der Gesellschaft zu vertreten. Insbesondere wollen die Wirtschaftsjunioren dazu beitragen, das Verantwortungsbewußtsein der freien Unternehmer für eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken.
2.2. Dies erfordert u. a.:
1. Vermittlung von Kenntnissen wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse.
2. Aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen des Kreises zur Förderung des Einzelnen und des Gemeinwesens.
3. Mitarbeit des Einzelnen
a) in der Selbstverwaltung der Wirtschaft,
b) in der beruflichen Nachwuchsausbildung,
c) in den demokratischen Parteien und Parlamenten,
d) ehrenamtlich in den öffentlichen Institutionen.
4. Einführung des Nachwuchses in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt.
5. Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen.
6. Fachliche Fortbildung durch
a) betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern,
b) Studium der an eine moderne Unternehmensführung zu stellenden Aufgaben.
7. Stärken des Zusammengehörigkeitsgefühls der Unternehmer durch Erarbeiten gemeinsamer Standpunkte.
8. Kontakte zu Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen anzubahnen und aufrecht zu erhalten.
2.3. Zur Erreichung dieser Ziele führen die Wirtschaftsjunioren u. a. durch:
1. Vortragsveranstaltungen, Podiumsgespräche und Seminare,
2. Austausch betrieblicher und wissenschaftlicher Kenntnisse in Gesprächen und Diskussionen, Betriebsbesichtigungen und Studienreisen,
3. Gesellschaftliche Veranstaltungen zur Knüpfung und Vertiefung persönlicher Kontakte
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Die Wirtschaftsjunioren Ingolstadt haben ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied kann eine natürliche, volljährige Person werden, die in einer der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern zugehörigen Firma tätig ist, unternehmerische Aufgaben erfüllt, oder für eine leitende Tätigkeit vorgesehen ist und dem Unternehmertum aufgeschlossen gegenübersteht.
3.2. Es können auch andere Personen im Einzelfall Mitglied werden, die den Zielsetzungen der Wirtschaftsjunioren Ingolstadt durch ihre Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nahestehen.
3.3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an der Veranstaltungen der Wirtschaftsjunioren Ingolstadt.
3.4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Nach Antragstellung wird der Bewerber zunächst bis zu einem halben Jahr zu den Veranstaltungen des Juniorenkreises eingeladen. Innerhalb dieser Frist entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Ablehnungen sind dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben, eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich.
3.5. Nach ihrem 40. Geburtstag werden die Mitglieder als fördernde Mitglieder geführt. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Im übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
3.6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß. Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens 31.10. mit Wirkung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mitzuteilen. Der Ausschluß ist zulässig, bei Nichtbeachtung der Satzung, insbesondere wenn ein Mitglied von den Wirtschaftsjunioren verfolgten Zielen erheblich zuwider handelt oder sich vereinsschädigend verhält. Der Ausschluß ist auch dann zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Der Auschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe des Grundes bekanntzugeben.
3.7. Über Aufnahme und Ausschluß entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung jährlich über Eintritte, Austritte und Ausschlüsse. Über einen Einspruch gegen einen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.8 Die Mitgliederversammlung kann um die Belange der Wirtschaftsjunioren besonders verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern wählen. Die Entscheidung erfolgt in Abwesenheit des Vorgeschlagenen. Ein Ehrenmitglied hat, soweit es nicht ordentliches oder förderndes Mitglied ist, die Rechte eines fördernden Mitglieds.
§ 4 Beiträge
Die Wirtschaftsjunioren Ingolstadt erheben von den ordentlichen sowie von den fördernden Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig. Neumitglieder entrichten, sofern die Aufnahme in der zweiten Jahreshälfte erfolgt, den halben Jahresbeitrag.
§ 5 Organe
Organe der Wirtschaftsjunioren sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 . Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl und Abberufung der Vorstände,
b) Bestellung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer,
c) Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) Erteilung von Entlastungen,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
6.2. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Absatz 1 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.
6.3. Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende spätestens drei Wochen vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung, einzuladen. Anträge zur Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Über die Behandlung dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.4. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung muß der Vorstand eine außerordentliche Mit-gliederversammlung einberufen, wenn dies nach seiner Meinung im Interesse des Vereins er-forderlich ist oder die Einberufung von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme.
6.5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt der Vorstand den Stellvertreter zum Versammlungsleiter.
6.6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/5 der ordentlichen Mitglieder vertreten sind und wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Wenn die Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Versammlung mit der-selben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6.7 Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
6.8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefaßt. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung.
Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
6.9. Über die Mitgliederversammlungen ist ein vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnetes Protokoll zu fertigen. Dieses hat u. a. zu enthalten:
- Ort und Zeit der Veranstaltung,
- die Person des Versammlungsleiters,
- die Namen der anwesenden Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen.
Der Schriftführer wird vor der Versammlung vom Vorstand bestimmt.
§ 7 Vorstand
7.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertreten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein einzeln bei Geschäften bis 1.000 EURO und zu zweit bei Geschäften über 1.000 EURO.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 26 BGB sowie höchstens drei weiteren Mitgliedern. Er führt die Geschäfte der Wirtschaftsjunioren und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
7.2. Alle Vorstände werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig, sofern die Altersgrenze zum Fördermitglied noch nicht erreicht ist.
7.3. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, entscheidet der Vorstand, ob im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schnellstmöglich neue Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen. Scheiden aus dem Vorstand nach § 26 BGB zwei oder mehr Vorstände aus, muß im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl dieser Positionen erfolgen.
7.4. Einladungen zu den Vorstandssitzungen haben spätestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung schriftlich oder per e-mail durch den Vorsitzenden zu erfolgen.
An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der für die Betreuung des Kreises zuständige Referent der Industrie- und Handelskammer beratend teil.
7.5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Vorstände im Sinne des § 26 BGB, anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ergebnisse der Vorstandsitzungen, insbesondere die Beschlüsse, werden mit Abstimmungsergebnissen in Protokollen festgehalten.
7.5. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluß vor.
7.6. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich des Kreises "Arbeitskreise mit beratender Funktion" aus Mitgliedern und Sachverständigen einsetzen. Die Berufung der Mitglieder eines Arbeitskreises und seines Leiters obliegt dem Vorstand.
§ 8 Beirat
8.1. Zur Unterstützung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung maximal vier Beiräte berufen. Die Beiräte nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil und engagieren sich nach außen für die Zielsetzungen der Wirtschaftsjunioren Ingolstadt.
8.2. Alle Beiräte werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl. Die Beiräte sollen i.d.R. ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder der Wirtschaftsjunioren Ingolstadt sein.
8.3. Die Positionen von vorzeitig ausgeschiedenen Beiräten werden erst bei der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung wieder besetzt.
§ 9 Rechnungsprüfung
9.1. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
9.2. Die Rechnungsprüfer haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
9.3. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
§ 10 Schlußbestimmungen
10.1. Die Wirtschaftsjunioren sind Mitglied der "Wirtschaftsjunioren Deutschland". Sie sind zugleich über die Organisation Mitglied der Junior Chamber International (JCI),
10.2. Die Auflösung der Wirtschaftsjunioren bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09. Juli 2001 errichtet.


Markus Amler









